Schadensersatz
Von einem streunenden Hund gebissen: haftet die Stadtverwaltung?: Was tun nach georgischem Recht
Was nach einem Biss durch einen herrenlosen Hund zu tun ist, wer für streunende Tiere zuständig ist, wann die Munizipalität haftet und was man verlangen kann.
Was tun
- Gesundheit zuerst: noch am selben Tag zum Arzt wegen einer Tollwutbehandlung, Unterlagen aufbewahren. Den Hund bei der Stadtverwaltung bzw. der Polizei melden: Ein herrenloses Tier, das einen Menschen gebissen hat, unterliegt der verpflichtenden Einfang- und Kontrolluntersuchung (Regeln für Pflege und Populationsmanagement von Tieren (Hunden, Katzen) auf dem Gebiet der Munizipalität Tiflis (Tbilisi-Regeln), Art. 8) – die Beobachtung des Hundes ist für den Impfplan wichtig.
- Wessen Hund: Marke am Halsband – Spur eines kommunalen Programms; herrenlose Tiere und die Steuerung ihrer Population gehören zur Zuständigkeit der Munizipalität (Kodex der lokalen Selbstverwaltung, Art. 16); in Tiflis – die von der Stadtverwaltung gegründete juristische Person (zuständige Behörde) (Tbilisi-Regeln, Art. 2); Populationskontrolle und Veterinäraufsicht – ihr Bereich (Tbilisi-Regeln, Art. 8). Ein „angebundenes“ Tier hat einen registrierten Halter (მიმკედლებელი) (Tbilisi-Regeln, Art. 2) – das Argument, dass der Tierhalter für den von seinem Tier verursachten Schaden haftet (Zivilgesetzbuch Georgiens, Art. 1003). Hat der Hund einen Halter, ist er kein herrenloser Hund.
- Grundlage gegen die Stadtverwaltung: Für Schäden durch ein Organ oder einen Bediensteten der Munizipalität in Ausübung seiner Pflichten haftet die Munizipalität (Allgemeiner Verwaltungskodex Georgiens (AVK), Art. 208); zur Einfangpflicht gehören auch eindeutig aggressive Tiere – ihre Freilassung oder Untätigkeit bei Beschwerden ist ein Argument für eine Pflichtverletzung (Tbilisi-Regeln, Art. 8). Die Haftung ist nicht automatisch – es braucht Fakten: Beschwerden über ein Rudel, Freilassung eines aggressiven Hundes, Untätigkeit des Dienstes.
- Einzufordern: Behandlung (Impfungen) – kann als Vorschuss verlangt werden (ZGB, Art. 408); bei Körperverletzung – immaterieller Schaden (ZGB, Art. 413); entgangener Verdienst.
- Verfahren: schriftliche Forderung; bei Ablehnung vor Klage gegen das Organ – einmalige Verwaltungsbeschwerde (sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt) (Verwaltungsprozesskodex Georgiens, Art. 2); Beschwerde gegen die schriftliche Ablehnung – innerhalb eines Monats nach deren Erhalt (AVK, Art. 180); Schadensersatz durch das Organ – Verwaltungsstreitverfahren (Verwaltungsprozesskodex Georgiens, Art. 2). Verjährung – 3 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem man vom Schaden bzw. vom Verpflichteten erfahren hat (ZGB, Art. 1008).
- Wohin wenden: Krankenhaus; Tierdienst der Stadtverwaltung; Stadtverwaltung (Forderung, Beschwerde); Verwaltungskammer des Gerichts.
- Beweise: ärztliche Unterlagen und Belege, Fotos der Wunde, des Hundes und der Marke, Zeugen, Nummer der Meldung, frühere Beschwerden über das Rudel.
- Fallstricke: den Arztbesuch zugunsten der Beweissicherung aufschieben; den Hund nicht melden; die Haftung der Stadtverwaltung als automatisch ansehen; ohne Forderung und ohne Beschwerde gegen die Ablehnung klagen.
Unbedingt prüfen
- sofortige Tollwutbehandlung und Meldung des Hundes zum Einfangen und Beobachten
- Pflichten der Munizipalität (und ihres Dienstes) bei herrenlosen Tieren; Haftung der Munizipalität für Schaden bei deren Nichterfüllung
- was einzufordern ist – Behandlung (als Vorschuss), immaterieller Schaden bei Körperverletzung
- Verfahren – Forderung, Verwaltungsbeschwerde, Verwaltungsgericht; Verjährung 3 Jahre
Geltende Vorschriften (Texte auf Georgisch)
საქართველოს ზოგადი ადმინისტრაციული კოდექსი
საქართველოს სამოქალაქო კოდექსი
- მუხლი 1008. ზიანის ანაზღაურების მოთხოვნის ხანდაზმულობის ვადა
- მუხლი 1003. ცხოველის მიერ მიყენებული ზიანის ანაზღაურება
- მუხლი 408. პირვანდელი მდგომარეობის აღდგენის მოვალეობა
- მუხლი 413. ზიანის ანაზღაურება არაქონებრივი ზიანისათვის
- მუხლი 1005. სახელმწიფოს (მუნიციპალიტეტის) პასუხისმგებლობა სახელმწიფო და საჯარო მოსამსახურეთა მიერ მიყენებული ზიანისათვის
- მუხლი 1014. ჯანმრთელობის დაზიანებით გამოწვეული ზიანის ანაზღაურება