Familie

Zustimmung zur Ausreise eines Kindes: Ausstellung und Anforderungen an der Grenze: Was tun nach georgischem Recht

Wessen Zustimmung zur Ausreise eines Kindes aus Georgien erforderlich ist, in welcher Form sie zu erteilen ist und welche Unterlagen an der Grenze, bei der Fluggesellschaft und im Einreiseland vorzulegen sind.

Was tun

  1. Wessen Erlaubnis wird benötigt: bis 16 Jahre — die Erlaubnis EINES gesetzlichen Vertreters und die Begleitung durch eine volljährige Person (Gesetz über Ausreise und Einreise, Art. 8); 16 bis 18 Jahre — das Kind selbst, mit Zustimmung eines Vertreters (Gesetz über Ausreise und Einreise, Art. 8). Wer erteilt sie: die Eltern als gesetzliche Vertreter (Zivilgesetzbuch Georgiens, Art. 1198); bei Vormundschaft — der Vormund (Zivilgesetzbuch Georgiens, Art. 1293). Reist das Kind mit einem der Eltern, ist die Zustimmung des zweiten Elternteils für die Ausreise aus Georgien nicht erforderlich; reist es mit der Großmutter, dem Trainer oder dem Lehrer, ist die Erlaubnis eines Elternteils erforderlich, und die Begleitperson muss volljährig sein.
  2. Form: Das Gesetz schreibt sie nicht vor, doch die Erlaubnis muss an der Grenze, gegenüber der Fluggesellschaft und im Einreiseland nachgewiesen werden. Standard ist eine schriftliche Zustimmung mit notariell beglaubigter Unterschrift (Gesetz über das Notariat, Art. 38) (Kind, begleitende Person, Land, Zeitraum, Zweck) sowie eine beglaubigte Übersetzung (Gesetz über das Notariat, Art. 38). Befindet sich der Elternteil im Ausland, nimmt der Konsul Georgiens die notariellen Handlungen vor (Gesetz über das Notariat, Art. 42).
  3. Für das Einreiseland: Notarielle Urkunden werden mit einer Apostille versehen (Apostille-Verfahrensordnung (Regierungsverordnung), Art. 3); die Apostille stellt die Agentur für Entwicklung staatlicher Dienstleistungen aus (Apostille-Verfahrensordnung (Regierungsverordnung), Art. 5). Die Regeln des Einreiselandes und einer zweiten Staatsangehörigkeit (Zustimmung beider Eltern, besondere Form) sind bei dessen Konsulat zu klären; ein Visum des Zielstaates ist erforderlich, sofern keine Visafreiheit besteht (Gesetz über Ausreise und Einreise, Art. 15).
  4. An der Grenze: Reisepass des Kindes, Geburtsurkunde, Original der Zustimmung, Unterlagen der begleitenden Person. Widerspricht der zweite Elternteil, entscheidet das Gericht über den Streit der Eltern um die Ausreise (Gesetz über Ausreise und Einreise, Art. 8).
  5. Anlaufstellen: Notar; Konsulat Georgiens; Agentur für Entwicklung staatlicher Dienstleistungen — Apostille; Grenzkontrolle des Innenministeriums.
  6. Beweise: Reisepass und Geburtsurkunde des Kindes, Reisepass der begleitenden Person, notarielle Zustimmung (Original, Übersetzung, Apostille), Vormundschaftsentscheidung.
  7. Fallen: eine „Vollmacht“ nach GUS-Muster statt einer Reiseerlaubnis für eine konkrete begleitende Person; ein Kind unter 16 Jahren ohne volljährige Begleitung reist nicht aus; fehlende Apostille bzw. Übersetzung für das Einreiseland.

Unbedingt prüfen

  • Unter 16 Jahren: Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters und Begleitung durch eine volljährige Person; 16 bis 18 Jahre: Zustimmung eines Vertreters, Reise auch allein möglich
  • Bei Reise mit einem der Elternteile ist die Zustimmung des zweiten für die Ausreise aus Georgien nicht erforderlich
  • Form: notariell beglaubigte schriftliche Zustimmung (oder beim Konsul im Ausland), Übersetzung und Apostille für das Einreiseland
  • Anforderungen des Einreiselandes prüfen; bei Streit der Eltern entscheidet das Gericht

Geltende Vorschriften (Texte auf Georgisch)

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Dies ist ein Überblick, keine Rechtsberatung. Fristen und Beträge folgen der geltenden Fassung des Gesetzes — prüfen Sie sie am Text des jeweiligen Artikels.

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