Familie
Persönliches oder gemeinsames Vermögen: vor der Ehe erworben, geschenkt, geerbt oder gemeinsam: Was tun nach georgischem Recht
Wie festgestellt wird, ob Vermögen der Ehegatten persönliches oder gemeinsames Eigentum ist, welche Rolle der Ehevertrag spielt und wer die Herkunft der Mittel beweisen muss.
Was tun
- Zuerst der Ehevertrag: Der Ehevertrag kann Miteigentum nach Anteilen oder Gütertrennung festlegen (Zivilgesetzbuch Georgiens, Art. 1176). Der Ehevertrag wird schriftlich geschlossen und notariell beglaubigt (Zivilgesetzbuch Georgiens, Art. 1174). Gibt es keinen Vertrag, gilt der gesetzliche Güterstand.
- Entscheidend sind Zeitpunkt und Grund des Erwerbs, nicht der Eintrag im Register: Das in der Ehe Erworbene ist gemeinsames Eigentum, sofern im Ehevertrag nichts anderes bestimmt ist, unabhängig davon, auf wen es eingetragen ist (Zivilgesetzbuch Georgiens, Art. 1158). Ein Anspruch auf gemeinsames Eigentum besteht auch für den Ehegatten, der den Haushalt führte oder ohne eigenes Einkommen die Kinder betreute (Zivilgesetzbuch Georgiens, Art. 1158). Persönliches Eigentum ist Vermögen, das einem Ehegatten vor der Ehe gehörte (Zivilgesetzbuch Georgiens, Art. 1161), sowie Vermögen, das in der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurde (Zivilgesetzbuch Georgiens, Art. 1161). Bei einem Geschenk „für uns beide“ oder bei Geld der Eltern für den Kauf kommt es darauf an, wem es nach dem Schenkungsvertrag und auf wessen Namen es zugewendet wurde.
- Einsatz gemeinsamer Mittel in persönliches Vermögen: Persönliches Vermögen kann gemeinsam werden, wenn Aufwendungen während der Ehe seinen Wert erheblich gesteigert haben (Umbau, Fertigstellung, Umgestaltung) (Zivilgesetzbuch Georgiens, Art. 1163). Erforderlich ist eine erhebliche Wertsteigerung, nicht übliche Reparaturen; die Bewertung erfolgt durch Gutachten. Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (außer Schmuck) gehören demjenigen, der sie nutzt (Zivilgesetzbuch Georgiens, Art. 1162).
- Beweise: Jede Partei muss die Umstände ihres Anspruchs oder Einwands beweisen (Zivilprozessordnung Georgiens, Art. 102), etwa durch Verträge und Nachweise über die Herkunft des Geldes (Verkauf einer vor der Ehe erworbenen Wohnung, Schenkung). Was jeder Ehegatte bei tatsächlicher Beendigung der Ehe oder getrenntem Wohnen erworben hat, kann das Gericht als persönliches Eigentum anerkennen (Zivilgesetzbuch Georgiens, Art. 1168).
- Risiken: Für einen Käufer gilt der im Register eingetragene Alleineigentümer als einziger Eigentümer (Zivilgesetzbuch Georgiens, Art. 312). Deshalb ist ein Veräußerungsverbot zu beantragen oder eine Sicherung der Klage zu verlangen. Die Verjährungsfrist für Ansprüche geschiedener Ehegatten auf Teilung des gemeinsamen Vermögens beträgt 3 Jahre (Zivilgesetzbuch Georgiens, Art. 1171).
- Anlaufstellen: Bezirks- (Stadt-)gericht; Öffentliches Register — Auszüge.
- Beweise: Registerauszug, Kauf- oder Schenkungsvertrag, Erbbescheinigung, Nachweise über die Herkunft des Geldes, Reparaturquittungen, Wertermittlung vor und nach den Investitionen, Ehevertrag.
- Fallen: Ein Eintrag im Register auf einen Ehegatten macht das Vermögen nicht persönlich. Gewöhnliche Renovierung macht eine persönliche Wohnung nicht gemeinsam. Der Erlös aus dem Verkauf von vorehelichem Vermögen lässt sich ohne Unterlagen nur schwer als persönlich nachweisen.
Unbedingt prüfen
- Gemeinsam Erworbenes ist unabhängig vom Eintrag gemeinsam; persönlich sind vorehelicher Besitz, Erbschaft und Schenkung
- Persönliches Vermögen wird gemeinsam, wenn gemeinsame Investitionen seinen Wert erheblich steigern
- Ein (notariell beglaubigter) Ehevertrag kann den Güterstand ändern
- Beweislast für die Herkunft der Mittel und das Risiko der Veräußerung von Vermögen, das auf einen Ehegatten eingetragen ist
Geltende Vorschriften (Texte auf Georgisch)
საქართველოს სამოქალაქო კოდექსი
- მუხლი 1161. მეუღლეთა ინდივიდუალური საკუთრება
- მუხლი 1171. თანასაკუთრებაში არსებული ქონების გაყოფის მოთხოვნის ხანდაზმულობის ვადა
- მუხლი 1158. მეუღლეთა თანასაკუთრება
- მუხლი 1163. მეუღლის ქონების გადაქცევა მეუღლეთა თანასაკუთრებად
- მუხლი 1162. ქორწინების განმავლობაში შეძენილი ინდივიდუალური სარგებლობის ნივთები
- მუხლი 1176. საქორწინო ხელშეკრულების შინაარსი
- მუხლი 312. რეესტრის მონაცემთა უტყუარობისა და სისრულის პრეზუმფცია
- მუხლი 1168. არასრულწლოვანი შვილების ინტერესების გათვალისწინება თანასაკუთრების გაყოფისას
- მუხლი 1159. თანასაკუთრებაში არსებული ქონების მართვა ურთიერთშეთანხმებით
- მუხლი 1172. საქორწინო ხელშეკრულება
- მუხლი 1173. საქორწინო ხელშეკრულების დადება
- მუხლი 1175. საქორწინო ხელშეკრულების დადება შეზღუდული ქმედუნარიანობის მქონე პირის მიერ