Urheberrecht und geistiges Eigentum
Diebstahl von Inhalten, Urheberrecht, Marke: Was tun nach georgischem Recht
Wie man gegen die unerlaubte Nutzung eigener Inhalte (Texte, Fotos, Code, Design) und gegen die Verletzung einer Marke vorgeht: welches Recht gilt, Beweissicherung, Entfernung von Inhalten und Schadensersatz.
Was tun
- Welches Recht gilt: Das Urheberrecht entsteht mit der Schöpfung; eine Registrierung ist nicht erforderlich (Gesetz über das Urheberrecht Art. 9); Fotos sind schutzfähige Werke (Gesetz über das Urheberrecht Art. 6); Ideen, Methoden, Konzepte und Fakten sind nicht geschützt (Gesetz über das Urheberrecht Art. 5). Prüfen Sie die Ausnahmen: Ohne Zustimmung ist das Zitieren im durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zulässig – mit zwingender Angabe des Autors und der Quelle (Gesetz über das Urheberrecht Art. 23). Warenzeichen (Sakpatenti): Das Ausschließlichkeitsrecht besteht erst ab dem Tag der Eintragung (Gesetz über Warenzeichen Art. 6).
- Zugehörigkeit: Der auf dem Werk angegebene Autor gilt als Autor, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist (Gesetz über das Urheberrecht Art. 10); Originaldateien mit Metadaten, Datum der Erstveröffentlichung. Bei einer Verletzung: Screenshots mit URL und Datum, notarielle Beweissicherung, Web-Archiv.
- Entfernung: Dem Hosting-Anbieter – schriftliche Mitteilung über die Entfernung bzw. Sperrung des Zugangs zur Raubkopie (Gesetz über das Urheberrecht Art. 59); der Hoster haftet nicht, wenn er innerhalb von 24 Stunden entfernt (Gesetz über das Urheberrecht Art. 60¹); auf den Einwand des Verletzers legt der Rechteinhaber innerhalb von 14 Tagen den Gerichtsbeschluss über die Sicherung der Klage vor, andernfalls wird der Inhalt wiederhergestellt (Gesetz über das Urheberrecht Art. 60¹).
- Ansprüche: Beendigung der Verletzung, Einziehung der Raubkopie und wahlweise – Schadensersatz, Gewinn des Verletzers oder pauschale Entschädigung (Gesetz über das Urheberrecht Art. 59); vor Gericht – Anspruch auf Entschädigung; der Verletzer kann innerhalb von 2 Wochen mehr als 10 % des üblichen Honorars zahlen, andernfalls spricht das Gericht mindestens das Zehnfache zu (Gesetz über das Urheberrecht Art. 59). Warenzeichen: Beendigung, Einziehung der Ware, Entfernung der Materialien mit dem Zeichen aus dem Internet; Schaden, Gewinn oder Entschädigung (Gesetz über Warenzeichen Art. 45); die Entschädigung beträgt nicht weniger als den Lizenzpreis (Gesetz über Warenzeichen Art. 45); eine bösgläubige Eintragung eines fremden Zeichens erklärt das Gericht auf Klage eines Dritten für nichtig (Gesetz über Warenzeichen Art. 28).
- Wohin: Verletzer (Forderungsschreiben) → Hoster bzw. Plattform → Bezirks- bzw. Stadtgericht (Klage und Sicherung); Eintragung des Zeichens – Sakpatenti (საქპატენტი).
- Beweise: Originale, Lizenzen, Markenurkunde; Dokumentation der Verletzung; Lizenzpreise und Gewinn des Verletzers.
- Fallen: Entschädigungsklage ohne vorprozessuale Aufforderung; nach dem Einwand keine Sicherung der Klage – der Inhalt wird wiederhergestellt; „frei zugänglich“ bedeutet nicht „darf genutzt werden“; Ideen und Fakten sind nicht geschützt; eine nicht eingetragene Marke ist kein Warenzeichen (das Logo ist über das Urheberrecht zu schützen).
Unbedingt prüfen
- welches Recht gilt (Urheberrecht ohne Registrierung, Zeichen ab Eintragung) und wie die Zugehörigkeit nachzuweisen ist
- Beweissicherung der Verletzung
- Entfernung: Mitteilung an den Hoster, deren Frist, Einwand und Sicherung der Klage
- Geld: Schaden, Gewinn des Verletzers oder Entschädigung; vorprozessuale Aufforderung
Geltende Vorschriften (Texte auf Georgisch)
საავტორო და მომიჯნავე უფლებების შესახებ
- მუხლი 59. საავტორო უფლების, მომიჯნავე უფლებებისა და მონაცემთა ბაზის დამამზადებლის უფლების დაცვა
- მუხლი 9. საავტორო უფლების წარმოშობა
- მუხლი 5. საავტორო უფლების ობიექტები
- მუხლი 23. ნაწარმოების გამოყენება ავტორის თანხმობისა და მისთვის ჰონორარის გადახდის გარეშე
- მუხლი 10. ავტორობის პრეზუმფცია
- მუხლი 6. მეცნიერების, ლიტერატურისა და ხელოვნების ნაწარმოებები